Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Suurbier-Kultur und Handwerk e.V.“
Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR33795B
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Unsere Geschäftsadresse lautet:
Verein für Suurbier- Kultur und Handwerk e.V.
c/o Boris Will, Grainauer Str. 11, 10777 Berlin
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, sowie die Förderung musikalischer Talente und Künstler in Berlin, insbesondere von benachteiligten Jugendlichen in sozialen Brennpunkten, denen der Zugang zu Musik, zu Instrumenten sowie Übungsräumen & Auftrittsmöglichkeiten verwehrt bzw. schwer möglich ist.
Unsere Vereinsarbeit ist nicht nur der Förderung benachteiligter Musikerinnen und Musiker in der Popularmusik gewidmet, sondern setzt sich folgerichtig auch aktiv für soziale Inklusion ein und achtet jeden Menschen in seiner Einzigartigkeit.
Bei uns ist jede und jeder willkommen. Wir setzen uns dafür ein, Barrieren abzubauen, damit alle sich frei bewegen, mitgestalten und dazugehören können. Jede und jeder soll nach den eigenen Möglichkeiten teilhaben können – unabhängig von Fähigkeiten, Herkunft oder individuellen Besonderheiten.
Wir nehmen bestehende Hindernisse bewusst wahr und arbeiten aktiv daran, diese zu beseitigen – organisatorisch, räumlich und im zwischenmenschlichen Miteinander. In der Musik zählt das gemeinsame Erlebnis, nicht das, was uns trennt. Musik verbindet.
Der Verein gestaltet seine Angebote in einem sicheren, respektvollen und inklusiven Umfeld. Gewalt in jeder Form – körperlich, psychisch, verbal, sexualisiert auch digitale Gewalt – sind ausdrücklich unerwünscht und werden nicht geduldet. Hierzu zählen insbesondere Mobbing, Cybermobbing, Hassrede, Bedrohung, Stalking, Doxing, Belästigung, Ausgrenzung & Diskriminierung (z.B. wegen Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sozialer Herkunft). Wir regen dazu an, negative Mobbing-, Gewalt- und Missbrauchserfahrungen zu reflektieren und positiv wie kreativ -musikalisch- zu verarbeiten anstatt Frustrationserfahrungen destruktiv an Dritte weiterzugeben.
Als gemeinnütziger Musikverein bekennen wir uns zu einer Kultur des Respekts, der Vielfalt und Inklusion. Mobbing, Gewalt, Diskriminierung und Ausgrenzung widersprechen unseren
Grundsätzen und haben in unserem Verein keinen Platz.
Der Verein wirkt präventiv und unterbindet entsprechende Handlungen; Verstöße können – im Rahmen dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen – Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Ausschluss aus Veranstaltungen, Projekten oder dem Verein nach sich ziehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt das Ziel der musikalischen Bildung, insbesondere im Jugendbereich. Musik und das gemeinsame musizieren ist ein wichtiges Förderinstrument zum Erlernen
sozialer Kompetenz und der Entwicklung wie Entfaltung eigener Kreativität. Die erzieherischen Bemühungen von Eltern und Schule werden so positiv unterstützt, Gemeinsinn wird gefördert und die Allgemeinheit entlastet.
Desweiteren pflegen wir Andenken & Nachlass von „CäptN“ Michael Wahler, Mitbegründer & Urgestein des deutschen Fun-Punk, Begründer der Berliner Band „Die Suurbiers“, unseres
Namensgebers und agieren im Sinn seines Wahlspruchs… “Das kannst Du Auch!“
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:
- Coachings für musikinteressierte Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien oder Herkunft, in Berlin
- Durchführung musikalischer Veranstaltungen und Talentwettbewerbe
- Aufklärung und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs in sozialen Brennpunkten in Berlin durch Beschäftigung mit Musik und Unterstützung beim gemeinsamen musizieren und/ oder der Gründung von Bands
- Veranstaltungen & Coachings, bei denen Jugendliche selbst Instrumente unter Anleitung ausprobieren können und Ihre Musikalität fördern.
- Veranstaltungen bei denen jugendliche Erwachsene die Chance bekommen sich auf einer grösseren Bühne und direktem Feedback vor grösserem Publikum zu behaupten
- Workshops, Konzerte, Unterstützung und AnleitungGV bei der Produktion und der Verbreitung von Tonträgern
- Regelmäßig stattfindende Infoabende & Stammtische
- Pflege des musikalischen Nachlasses der Suurbiers und von Michael Wahler sowie Veröffentlichungen aus dem Nachlass von „Frau Suurbier/ Die Suurbiers“; vornehmlich zu Übungszwecken
- Pflege eines Musikarchivs
- Ggf. längerfristig auch Aufbau und Unterhaltung eines Vereinsheimes
Der Verein ist primär selbstlos und gemeinnützig tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Der Kreis der Mitglieder wird nicht begrenzt oder dauernd klein gehalten.
Auch der Abschluss der Online-Mitgliedschaft gilt als ordnungsmäßig , ist rechtswirksam und gilt als genehmigt, solange nicht binnen 14 Tagen der Widerspruch des Vorstands dagegen schriftlich erfolgt.
Bei Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins für Suurbier-Kultur und
Handwerk e.V. an.
Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Ihre Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per E-Mail an info@suurbiers.club oder schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins und wird anschliessend durch den Verein oder ein Vorstandsmitglied auf Anfrage bestätigt. Die schriftliche Austrittserklärung muss rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen laufenden Beitragsjahres erfolgen und spätestens bis zum 31.11. des Jahres für das darauf folgende Beitragsjahr , für das der Austritt gelten soll, erfolgt sein (Poststempel).
Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit bzw. die Änderung derselben bestimmt die Mitgliederversammlung. Die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen sind jährlich/Geschäftsjahr=Kalenderjahr und im Voraus zu entrichten.
Änderungen der Beitragshöhe werden vom Vorstand beschlossen, maßvoll umgesetzt und den Mitgliedern jeweils zeitnah bekanntgegeben und mindestens 30 Tage im voraus angekündigt. Bereits entrichtete Beiträge sind davon nicht betroffen. Aktuell beträgt der Jahresbeitrag seit 2014 immer noch unverändert 60€.
Vergünstigungen die aktiven Mitgliedern gewährt werden, können nur bei Zahlung des vollen Beitrags eines Beitragsjahres in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Jahresgaben des Vereins oder Give-Aways für Mitglieder. Gezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt vor Jahresende nicht zurückgezahlt. Ausgetretene Mitglieder haben ab Datum des Austritts/ Eintreffen beim Vorstand, kein Stimmrecht mehr. Beitritte nach dem 01.07. zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrags für das laufende Jahr, also 30€ erhalten jedoch erst nach Zahlung des vollen Beitrags für das kommende Folgejahr/ Beitragsjahr den Status eines Vollmitglieds sowie das Anrecht zum Erwerb der Give-Aways des Vereins.
Bands die Mitglied im Verein werden möchten zahlen bis zu 3 Personen nur einen einmaligen Jahres-Beitrag, von 60€ werden jedoch einmal im Jahr zu unentgeltlicher Hilfe bei Vereinsveranstaltungen um Mithilfe gebeten. Bands die aus mehr als 3 aber weniger als 6 Mitgliedern bestehen, zahlen als Band insgesamt nur 90€ Jahresbeitrag. Alle Musiker der Bands sind Einzelmitgliedern in ihren Rechten gleichgestellt -auch bei Jahresgaben und Give-Aways. Sie haben jedoch haben bei Abstimmungen jeweils nur eine Stimme als Band, nicht nach Anzahl der Mitglieder soviele Stimmen wie die Band Mitglieder hat.
§ 7 Jahresgaben & Give-Aways, Veröffentlichungen,
Merchandise
Als Jahresgaben werden von uns Pakete mit Merchartikeln gepackt die als Willkommenspaket und Bonus für die Vereinsmitgliedschaft zu verstehen sind. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Bereits in der Vergangenheit ausgelobte und ausgelieferte Compilationen des Vereins wie die Nur-Für-Mitglieder-Cassetten-Reihe werden den Mitgliedern -eines pro Jahr der Mitgliedschaft- solange der Vorrat reicht als Give Away übereignet. Sie sind geistiges Eigentum des Vereins und weder zum Weiterverkauf gedacht noch zur Reproduktion zum Zwecke der Gewinnerzielung einzelner Mitglieder. Abweichungen von dieser Praxis müssen vom Vorstand beschlossen und ausdrücklich genehmigt werden.
Sämtliche Jahresgaben & Give-Aways, Merchandise, Veröffentlichungen, Songtexte, Noten, Tabulaturen, Audio-Dateien & Podcasts des Vereins, etc. sind allesamt Eigentum des Vereins und werden an die Mitglieder zum ermässigten Preis oder ggf. kostenlos zur Verfügung gestellt und abgegeben. Sie sind freiwillige, nicht einklagbare Weitergaben, die nach Gutdünken und Verfügbarkeit erfolgen. Hiervon ausgenommen sind die Merchandise- Artikel von der Vereins-Webseite.
Auch hierfür gibt es für Vereinsmitglieder jedoch einen Nachlass, dessen Höhe jeweils vom Vorstand festgelegt wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl des Kassenwarts, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Aus gebotenem Anlass können darüber hinaus weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform – E-Mail genügt – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Schriftlich per Briefpost eingeladen wird nur, wer diesen Wunsch schriftlich vorab dem Vorstand rechtzeitig (30 Tage Vorlauf) mitteilt.
Die 14-Tage-Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termins schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder bei Abwesenheit schriftlich oder eines Bevollmächtigten, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für einen Dritten ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstands von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je zwei Vorstände
vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Gibt es keine neuen Kandidaten und Anträge zur Wahl eines neuen Vorstandes, bleibt der alte Vorstand in seiner jewils aktuellen Form bestehen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand, bleibt der alte Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Sollte dies nicht möglich sein, übernimmt der verbliebene Vorstand die Vereinsgeschäfte stellvertretend mit, bis zur Wiederwahl des freigewordenen Postens. Die Besetzung sollte schnellstmöglich, jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Ausscheiden erfolgen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Spenden
Natürlich nehmen wir gerne jedwede Art von Spenden in Bar oder per Überweisung entgegen. Auch Sachspenden (Instrumente, Ausstattungsgegenstände) sind nach Rücksprache willkommen.
Bitte geben Sie bei Überweisungen über € 100,- Ihren Namen und Anschrift als Verwendungszweck an. Sie erhalten dann eine steuerabzugsfähige Zuwengungsbestätigung von uns.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
1.) Straßenkinder e.V.
Hohensaatener Str. 20/20a
12679 Berlin
info@strassenkinder-ev.de
Sollte der unter Ziff. 1.) genannte Verein zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr
existieren, fällt das Vereinsvermögen an:
2.) Archiv der Jugendkulturen
Projekt Pop- und Subkulturarchiv International
Fidicinstraße 3
10965 Berlin
bibliothek@jugendkulturen.de
popundsub.jugendkulturen.de
Sollte der unter Ziff. 2.) genannte Verein zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr
existieren, fällt das Vereinsvermögen an:
3.) kreuz.weise e.V.
c/o Nicolai Danielowski
Lauterberger Str. 14
12347 Berlin
post@kreuzweise.de
…der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Die vorstehende Satzung wurde in der ersten Versammlung am 22.11.2014 errichtet, in der Gründungsversammlung am 01.12.2014 gemeinsam verabschiedet und in der
außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.01.2015, in der geänderten Fassung, nochmals via Abstimmung aller Anwesenden Mitglieder, ohne Gegenstimme, bestätigt .
Die letzte Änderung fand nach Absprache und Abstimmung in der Vorstandssitzung am 16.08.25 statt und wurde in der Mitgliederversammlung am 05.10.2025 identisch bestätigt.
Berlin, 10.10.2025
Die vorliegende Satzung wurde zuletzt in der vorliegenden Fassung, in der Mitgliederversammlung vom 05.10.2025 von allen stimmberechtigten Mitgliedern -ohne Gegenstimmen- angenommen und bestätigt.
Der Vorstand
