Satzung


§ 1 Name, Sitz


Der Verein führt den Namen „Verein für Suurbier-Kultur und Handwerk“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.“

Der Sitz des Vereins ist in Berlin, c/o Boris Will, Grainauer Str. 11, 10777 Berlin

§ 2 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins


Zweck des Vereines ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, insbesondere durch die Pflege des Andenkens, der Musik und des Werkes der Berliner Band „Die Suurbiers“ bzw. ihres Begründers Michael Wahler, sowie die Förderung musikalischer Talente und Künstler in Berlin, insbesondere von benachteiligten Jugendlichen in sozialen Brennpunkten, denen der Zugang zu Musik, zu Instrumenten sowie Übungsräumen erschwert ist.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein verfolgt das Ziel der musikalischen Bildung, insbesondere im Jugendbereich. Musik und das gemeinsame Musik machen ist ein wichtiges Förderinstrument für das Erlernen von sozialer Kompetenz und das Entdecken eigener kreativer Kraft.

Die erzieherischen Bemühungen von Eltern und Schule sollen dabei unterstützt und die Allgemeinheit gefördert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:

  • Coachings für musikinteressierte Jugendliche aus sozialen Brennpunkten in Berlin
  • Durchführung musikalischer Veranstaltungen und Talentwettbewerbe
  • Aufklärung und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs in sozialen Brennpunkten in Berlin durch Beschäftigung mit Musik und Unterstützung bei der Gründung von Bands
  • Musikunterricht
  • Veranstaltungen, bei denen Jugendliche selbst Instrumente unter Anleitung ausprobieren können
  • Die Unterhaltung von Übungsräumen
  • Workshops, Konzerte, Unterstützung und Vergabe von Aufträgen bei der Produktion und Verbreitung von Tonträgern
  • Regelmässig stattfindende Infoabende
  • Pflege des musikalischen Nachlasses der Suurbiers und von Michael Wahler sowie Veröffentlichungen aus dem Nachlass
  • Aufbau und Unterhaltung eines Vereinsheimes
  • Pflege eines Musikarchivs

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Kreis der Mitglieder wird nicht begrenzt oder dauernd klein gehalten.

Bei Ablehnung besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins für Suurbier-Kultur und Handwerk e.V. an.

Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Ihre Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per E-Mail an info@suurbiers.club. Die schriftliche Austrittserklärung muss rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen laufenden Jahres der jeweiligen Mitgliedschaft erfolgen.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Massnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen sind jährlich und im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe der notwendigen Aufwendungen und wird gesondert bekannt gegeben.

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform – E-Mail genügt – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Schriftlich eingeladen wird nur, wer diesen Wunsch schriftlich vorab dem Vorstand mitteilt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termins schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstands von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt

§ 9 Vorstand


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je zwei Vorstände vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin. Dies/r darf nicht
Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

1.) Klingendes Museum Berlin e.V.
Behmstrasse 13
13357 Berlin

Sollte der unter Ziff. 1.) genannte Verein zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr existieren, fällt das Vereinsvermögen an:

2.) Straßenkinder e.V.
Hohensaatener Str. 20/20a
12679 Berlin

Sollte der unter Ziff. 2.) genannte Verein zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr existieren, fällt das Vereinsvermögen an:

3.) Ärzte ohne Grenzen e. V.
Am Köllnischen Park 1
10179 Berlin

der/die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.


Die vorstehende Satzung wurde in der ersten Versammlung am 22.11.2014 errichtet, in der Gründungsversammlung am 01.12.2014 gemeinsam verabschiedet und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.01.2015, in der geänderten Fassung, nochmals via Abstimmung aller Anwesenden Mitglieder, ohne Gegenstimme, bestätigt .

Berlin, 20.01.2015